Ghostwriting befindet sich immer noch im rechtlichen Graubereich – ist das wirklich so? Auf welchen rechtlichen Grundlagen Ghostwriting fußt, kläre ich mit Mag. Michael Lanzinger. Er ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Experte zu Fragen rund um das Thema Urheberrecht.
Akademisches Ghostwriting wird abgestraft. Das ist spätestens seit der kürzlich beschlossenen Novelle zum Universitätsgesetz klar. Strafen gibt es künftig nicht nur für die Auftraggeber/innen – auch Ghostwriter können zur Rechenschaft gezogen werden. Wie aber sieht die Situation im nicht-akademischen Umfeld aus? Können Fach- oder Sachbuchautor/innen belangt werden, wenn sie einen Ghostwriter engagieren? „Ghostwriting per se ist im nicht-akademischen Kontext nicht strafbar“ , bestätigte mir der Jurist und Urheberrechtsexperte Michael Lanzinger in einem Interview. Vorsicht sei allerdings trotzdem geboten! Seine Empfehlung: ein fundierter Werkvertrag zwischen dem/der Auftraggeber/in und dem Ghost, der wichtige Fragen wie zum Beispiel jene nach dem Urheberrecht oder der Werknutzung klärt.
Ist Ghostwriting legal, Herr Lanzinger?
Michael Lanzinger: Ghostwriting ist nicht strafbar in dem Sinne, dass es hierfür einen eigenen Tatbestand gibt, wegen dem man verurteilt wird oder ins Gefängnis kommt.
Durch das Ghostwriting kann man aber durchaus viele rechtswidrige Tätigkeiten begehen, die insbesondere im Zusammenhang damit stehen, dass der Autor einen Dritten in die Irre führt, in dem er behauptet etwas geschrieben zu haben. Wird dadurch jemand am Vermögen geschädigt, zB wird ein Dienstverhältnis auf Grund einer Textprobe abgeschlossen, die der Bewerber nicht selbst geschrieben hat, ist auch ein Betrug möglich.
Urheberrechtlich gibt es wenig Angriffsfläche, wenn die Rechte und Pflichten zwischen dem Ghost als Urheber/in und dem/der Nutzer/in geklärt sind. Natürlich müssen wie bei allen Werken Rechte Dritter respektiert werden. Problematisch kann hier aber auch das Wettbewerbsrecht sein. Wenn man sich als Auftraggeber/in quasi so ‚mit fremden Federn schmückt‘, kann darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bestehen und ein/e Mitbewerber/in kann dann unter Umständen klagen. Dies kann aber durchaus teuer werden.
Ist der/die Autor/in verpflichtet, den Ghost im Buch als Beteiligte/n zu nennen?
Michael Lanzinger: Grundsätzlich besteht die Verpflichtung den/die Autor/in eines Werkes als Urheber/in anzuführen, jedoch kann auf dieses Recht auch verzichtet werden. Das muss man sich im Vertrag ausmachen, den man abschließt. Den Ghost im Werk als Beteiligte/n zu nennen, halte ich für problematisch, weil sich dann der/die Auftraggeber/in ebenfalls als Urheber/in ausgibt, was ja letztlich nicht den Tatsachen entspricht.
Thema Werkvertrag: Wandert mit der Erfüllung dieses das Urheberrecht an den/die Autor/in?
Michael Lanzinger: Dies muss im Vertrag definiert werden, konkret, wie mit den Rechten am Werk verfahren werden soll. Das kann sogar soweit vereinbart werden, dass alle Verwertungsrechte nur bei dem/der Auftraggeber/in liegen und für den/die Urheber/in keine zulässige Verwendung mehr verbleiben soll (exklusives Werknutzungsrecht). Zusätzlich stellt sich dann auch noch eben die Frage der Nennung des/der Urhebers/in.
Kann ein Ghost nach Veröffentlichung des Buches z.B. für ein Plagiatsvergehen zur Rechenschaft gezogen werden?
Michael Lanzinger: Definitiv! Der Ghost schuldet eine Leistung und hat bei der Erbringung der Leistung die Gesetze, also auch das Urheberrecht zu beachten. Zwar wird sich der/die Betroffene an den/die Auftraggeber/in wenden, weil ja der Ghost nicht bekannt ist, aber wenn die Ursache beim Ghost liegt, kann der/die Auftragegber/in im Nachhinein gegen den Ghost vorgehen und hier Regress fordern.
FAZIT
- Nicht-akademisches Ghostwriting ist per se NICHT ILLEGAL. Trotzdem gilt es, Gesetze und Rechte, die mit dieser Dienstleistung in Verbindung stehen, einzuhalten bzw. zu wahren. Das betrifft insbesondere die Rechte Dritter (z.B. Plagiat).
- Ein Werkvertrag als Basis. Die Zusammenarbeit zwischen dem/der Auftraggeber/in sollte auf einem fundierten Werkvertrag fußen, der Fragen des Urheberrechts und der Werksnutzung klärt.
- Die Zusammenarbeit mit einem Ghostwriter bleibt Vertrauenssache. Lernen Sie Ihren Ghost daher persönlich kennen und bauen Sie Vertrauen auf, bevor Sie ihm/ihr Ihr ganzes Wissen preisgeben. Eine gute Gelegenheit dafür ist ein Probekapitel. Lesen Sie hier, wie ich diesbezüglich vorgehe!
Mag. Michael Lanzinger ist und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Wels (OÖ) mit Schwerpunkten auf Strafrecht, Cybercrime und Onlinerecht inkl. Datenschutz. Er ist externer Lektor an der KU Graz, Lehrender am WiFi Oberösterreich, der Akademie für Recht & Steuern sowie bei der Anwaltsakademie und Vortragender im Bereich Online- und Urheberrecht. Weiters ist er Mitglied der LawBusters sowie der Nerds of Law, wo er auch einen Podcast betreibt. www.rechtsanwalt-lanzinger.at